Aufteilungsplan für die Umwandlung — Hintergrund und Abgrenzung
Die rechtliche Grundlage für den Aufteilungsplan ist § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Das Wohnungseigentumsgesetz von 1951, zuletzt umfassend reformiert durch das WEMoG (in Kraft seit 1.12.2020), regelt die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum und verlangt zwingend einen Aufteilungsplan, aus dem die Aufteilung des Gebäudes in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum hervorgeht.
Für wen der Aufteilungsplan bei der Umwandlung gedacht ist
Vermieter mit einzelnen Mehrfamilienhäusern, die in den Eigenkapitalbedarf gehen wollen. Investoren und Asset Manager, die Bestandsobjekte in einzeln verkaufbare Wohnungen oder Gewerbeeinheiten zerlegen. Bauträger, die Gebäude im Bestand erwerben und neu strukturieren. Erbengemeinschaften, die statt einer Gesamtveräußerung auf Sondereigentum aufteilen wollen. Notare, die für die Beurkundung der Teilungserklärung den Aufteilungsplan als Anlage benötigen.
Der rechtliche Status des Aufteilungsplans bei der Umwandlung
Der Aufteilungsplan selbst ist gesetzlich vorgeschrieben — ohne ihn ist die Umwandlung nicht durchführbar. Zwei zusätzliche rechtliche Hürden sind im Vorfeld zu prüfen. Erstens: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann nach § 250 BauGB eine Umwandlungsgenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich sein. Welche Gebiete davon betroffen sind, regeln die Bundesländer per Rechtsverordnung — der jeweils gültige Stand ist im Bundesland nachprüfbar. Zweitens: Bestehende Mieter haben nach § 577 BGB ein Vorkaufsrecht beim Erstverkauf der umgewandelten Wohnung; nach § 577a BGB gilt zusätzlich eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren als Bundes-Standard, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert. Diese rechtlichen Folgewirkungen sind vor der Umwandlung zu klären, nicht erst beim Verkauf. Diese Hinweise sind allgemeine Einordnung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall — insbesondere zu § 250 BauGB, Vorkaufsrecht und Kündigungssperrfrist — gehört zu Anwalt oder Notar.
Abgrenzung zu Teilungserklärung und Abgeschlossenheitsbescheinigung
Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Teilungserklärung sind drei separate Dokumente, die im Umwandlungsvorgang zusammen wirken. Der Aufteilungsplan ist zeichnerisch — er zeigt, was wo liegt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist behördlich — die Bauaufsicht bestätigt, dass die Einheiten in sich abgeschlossen sind. Die Teilungserklärung ist notariell — sie verankert die Aufteilung rechtlich. Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sind Anlagen zur Eintragungsbewilligung, die mit der Teilungserklärung beim Grundbuchamt eingereicht werden. SMART+AGILE liefert die zeichnerische Grundlage; die behördliche Bescheinigung erteilt das Bauamt, die Beurkundung der Notar.
Was SMART+AGILE in diesem Kontext leistet
SMART+AGILE erfasst dein Bestandsgebäude per 3D-Laserscan vor Ort und zeichnet daraus den Aufteilungsplan in CAD. Wir behalten die Scandaten — daraus lassen sich im selben Vorgang Wohnflächenberechnung nach WoFlV, Schnitte und Ansichten für die Bauaufsicht und auf Wunsch IFC-Modelle für die Weiterverarbeitung erzeugen. Du scannst einmal und nutzt die Geometrie über alle Folge-Dokumente und Folge-Phasen — von der Umwandlung über den Verkauf bis zur späteren Verwaltung als WEG.